Recht

Diese Kosten darf dein Vermieter NICHT auf dich umlegen

Verwaltungskosten, Reparaturen, Bankgebühren – viele Vermieter rechnen unerlaubt ab. Hier erfährst du, was nicht umlagefähig ist.

Mister Check Redaktion
6 Min. Lesezeit

Der Grundsatz

Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dürfen nur laufende Kosten umgelegt werden, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück entstehen.


Diese Kosten sind NICHT umlagefähig

1. Verwaltungskosten

  • Hausverwaltung
  • Buchhaltung
  • Eigentümerversammlungen
  • Kontoführungsgebühren
📋
BeispielFrau Schneider fand 450 Euro "Verwaltungspauschale" in ihrer Abrechnung. Das ist nicht erlaubt – sie bekam das Geld zurück!

2. Instandhaltung und Reparaturen

  • Reparaturen an Heizung, Aufzug, Dach
  • Malerarbeiten im Treppenhaus
  • Austausch defekter Geräte
⚠️
WichtigNur Wartung ist umlagefähig, Reparaturen nicht!

3. Versicherungen (teilweise)

  • Mietausfallversicherung
  • Rechtsschutzversicherung des Vermieters
  • Hausratversicherung des Vermieters
Umlagefähig sind nur: Gebäudeversicherung, Haftpflicht, Glasversicherung

4. Einmalige Kosten

  • Neuanpflanzungen im Garten
  • Anschaffung von Geräten
  • Modernisierungskosten

Häufig versteckte nicht umlagefähige Kosten

PositionProblemTypischer Betrag
HausmeisterOft inkl. Reparaturen10-20% Abzug!
GartenpflegeNeuanpflanzungen enthaltenVariiert
Sonstige KostenUnzulässige SammelpositionMuss aufgeschlüsselt werden
Beispiel Hausmeister: Die Abrechnung zeigt 3.600 Euro Hausmeisterkosten. Laut Tätigkeitsnachweis macht der Hausmeister 15% Reparaturen. Ergebnis: 540 Euro sind nicht umlagefähig!


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