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Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung: Was Mieter bei Gemeinschaftsgärten wirklich zahlen müssen (inkl. Urteile zu Luxuspflege)

Hey du, kennst du das auch? Die Nebenkostenabrechnung flattert ins Haus und du fragst dich, ob die Kosten für die Gartenpflege wirklich so hoch sein müssen? Ge...

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6 Min. Lesezeit
Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung: Was Mieter bei Gemeinschaftsgärten wirklich zahlen müssen (inkl. Urteile zu Luxuspflege)

Hey du,

kennst du das auch? Die Nebenkostenabrechnung flattert ins Haus und du fragst dich, ob die Kosten für die Gartenpflege wirklich so hoch sein müssen? Gerade wenn du einen Gemeinschaftsgarten nutzt, ist es wichtig zu wissen, was dein Vermieter dir in Rechnung stellen darf und was nicht. Lass uns das mal genauer unter die Lupe nehmen!

Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung: Was ist umlagefähig?

Grundsätzlich gilt: Kosten für die Gartenpflege sind umlagefähig, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Schau also zuerst in deinen Mietvertrag! Findest du dort eine Klausel, die die Umlage von Nebenkosten vorsieht und die Gartenpflege explizit erwähnt oder unter dem Begriff "sonstige Betriebskosten" subsumiert, dann ist dein Vermieter berechtigt, dir diese Kosten in Rechnung zu stellen. Das ergibt sich aus § 556 BGB und § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Aber Achtung: Nicht alle Kosten, die mit dem Garten zusammenhängen, dürfen einfach so auf dich umgelegt werden. Es geht nur um die laufenden Kosten, die regelmäßig anfallen, um den Garten in Schuss zu halten.

Was zählt dazu?

  • Gärtnerarbeiten: Dazu gehören Rasenmähen, Heckenschneiden, Laub entfernen, Blumen gießen und Unkraut jäten.
  • Kosten für Pflanzen: Hier geht es um den regelmäßigen Kauf von Blumen, Sträuchern oder Bäumen, um den Garten zu bepflanzen.
  • Reparatur und Instandhaltung von Gartengeräten: Wenn der Rasenmäher kaputt geht oder die Heckenschere repariert werden muss, sind das umlagefähige Kosten.
  • Wasserkosten für die Bewässerung: Der Wasserverbrauch, um den Garten zu gießen, kann ebenfalls auf die Mieter umgelegt werden.
  • Kosten für die Reinigung der Gartenwege: Wenn die Wege im Garten regelmäßig gereinigt werden müssen, dürfen diese Kosten auch in die Nebenkostenabrechnung einfließen.
Was NICHT umlagefähig ist:

  • Anschaffungskosten: Der Kauf von neuen Gartengeräten oder die erstmalige Anlage eines Gartens darf dir nicht in Rechnung gestellt werden. Das sind Investitionen des Vermieters.
  • Kosten für die Erneuerung des Gartens: Wenn der Garten komplett neu gestaltet wird, zum Beispiel mit einem neuen Teich oder einer neuen Terrasse, sind das keine laufenden Kosten und somit nicht umlagefähig.
  • Verwaltungskosten: Der Verwaltungsaufwand des Vermieters, um die Gartenpflege zu organisieren, darf nicht auf dich umgelegt werden.
  • Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Vandalismus: Solche Schäden sind in der Regel Sache des Vermieters und nicht der Mieter.

Was ist mit "Luxus"-Gartenpflege?

Hier wird es knifflig. Dein Vermieter darf dir nur die Kosten für eine angemessene Gartenpflege in Rechnung stellen. Was angemessen ist, hängt von der Größe des Gartens, der Art der Bepflanzung und den örtlichen Gegebenheiten ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen (z.B. Az.: VIII ZR 182/09) klargestellt, dass die Kosten für die Gartenpflege nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfen. Luxuspflege, die über das übliche Maß hinausgeht, ist nicht umlagefähig.

Was bedeutet das konkret?

  • Teure Spezialfirmen: Wenn dein Vermieter eine sehr teure Gartenbaufirma beauftragt, obwohl es auch günstigere Anbieter gäbe, könnte das als Luxuspflege gelten.
  • Aufwendige Bepflanzung: Ein Garten mit exotischen Pflanzen, die eine sehr intensive Pflege benötigen, kann ebenfalls zu höheren Kosten führen, die nicht unbedingt angemessen sind. Stell dir vor, Familie Müller wohnt in einem Mehrfamilienhaus mit einem riesigen Garten, der mit seltenen Orchideen bepflanzt ist. Die Kosten für die Pflege dieser Orchideen sind natürlich viel höher als für einen Garten mit heimischen Blumen. In diesem Fall könntest du argumentieren, dass die Kosten für diese spezielle Bepflanzung nicht auf alle Mieter umgelegt werden dürfen.
  • Übermäßige Pflege: Wenn der Garten täglich von Gärtnern gepflegt wird, obwohl eine wöchentliche Pflege ausreichen würde, ist das ebenfalls nicht angemessen.
Du solltest also genau prüfen, ob die Kosten für die Gartenpflege in deiner Nebenkostenabrechnung im Verhältnis zum Zustand und zur Größe des Gartens stehen.

Der Teufel steckt im Detail: Kostenverteilung und Belege

Auch wenn die Gartenpflege grundsätzlich umlagefähig ist, muss dein Vermieter die Kosten korrekt verteilen. Die meisten Mietverträge sehen eine Verteilung nach Wohnfläche vor. Das bedeutet, dass du anteilig für die Gartenpflege bezahlst, entsprechend der Größe deiner Wohnung im Verhältnis zur Gesamtfläche des Hauses.

Aber Achtung: Wenn der Garten nur von einigen Mietern genutzt wird, kann eine andere Verteilung angemessener sein. Zum Beispiel, wenn es im Haus auch Mieter gibt, die keinen Zugang zum Garten haben.

Dein Vermieter ist verpflichtet, dir auf Anfrage die Belege für die Gartenpflegekosten vorzulegen. Du hast das Recht, Einsicht in die Rechnungen der Gärtnerfirma, die Kaufbelege für Pflanzen und andere Ausgaben zu nehmen. Das ist dein Recht nach § 556 Abs. 3 BGB.

Prüf die Belege genau! Sind die Rechnungen plausibel? Sind die Kosten nachvollziehbar? Gibt es Auffälligkeiten?

Praxisbeispiel: Familie Schmidt und die hohe Gartenrechnung

Familie Schmidt wohnt in einer 80 qm großen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. In der Nebenkostenabrechnung werden ihnen 200 Euro für die Gartenpflege in Rechnung gestellt. Familie Schmidt ist skeptisch, da der Garten eher klein und unscheinbar ist.

du fordern Einsicht in die Belege an und stellen fest, dass der Vermieter eine sehr teure Gartenbaufirma beauftragt hat, die den Rasen zweimal pro Woche mäht und die Blumen täglich gießt. Außerdem hat der Vermieter seltene Rosen gepflanzt, die eine spezielle Pflege benötigen.

Familie Schmidt argumentiert, dass die Kosten für die Gartenpflege unverhältnismäßig hoch sind und widerspricht der Nebenkostenabrechnung. du berufen sich auf die Rechtsprechung des BGH und fordern eine Reduzierung der Kosten. Nach einigen Diskussionen einigt sich der Vermieter mit Familie Schmidt auf eine Reduzierung der Gartenpflegekosten um 50 Euro.

Tipps und Checkliste für deine Nebenkostenabrechnung

  • Prüf deinen Mietvertrag: Ist die Umlage der Gartenpflegekosten vereinbart?
  • Fordere Belege an: Lass dir die Rechnungen für die Gartenpflege zeigen.
  • Vergleiche die Kosten: Sind die Kosten im Verhältnis zur Größe und Beschaffenheit des Gartens angemessen?
  • Achte auf die Kostenverteilung: Wird nach Wohnfläche abgerechnet oder gibt es eine andere Vereinbarung?
  • Widersprich der Abrechnung: Wenn du Zweifel hast, lege fristgerecht Widerspruch ein (in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung).
  • Such dir Rat: Wenn du unsicher bist, wende dich an einen Mieterverein oder einen Anwalt für Mietrecht.
PunktWas du tun solltest
Mietvertrag prüfenIst die Gartenpflege als umlagefähige Nebenkosten aufgeführt?
Belege einsehenFordere die Rechnungen an und überprüfe, ob die Kosten plausibel sind.
Angemessenheit prüfenSind die Kosten im Verhältnis zum Zustand des Gartens angemessen?
Kostenverteilung prüfenEntspricht die Kostenverteilung der Vereinbarung im Mietvertrag?
Widerspruch einlegenBei Unstimmigkeiten solltest du innerhalb der Frist (12 Monate) Widerspruch einlegen.
Beratung suchenBei komplexen Fällen ist eine Beratung durch einen Mieterverein sinnvoll.

Fazit

Die Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung kann ein heikles Thema sein. Wichtig ist, dass du deine Rechte kennst und die Abrechnung genau prüfst. Lass dich nicht von hohen Kosten abschrecken, sondern geh der Sache auf den Grund. Nur so kannst du sicherstellen, dass du nicht mehr bezahlst, als du musst. Viel Erfolg dabei!

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